Menü

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist besonders für kleine Unternehmen und Selbständige eine attraktive Option zur Gewinnermittlung. Sie ermöglicht eine relativ unkomplizierte und kostengünstige Buchführung, da sie weniger aufwendig ist als beispielsweise die doppelte Buchführung mit Bilanzierung. Dabei werden im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung die Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz zwischen diesen beiden Posten stellt den Gewinn oder Verlust dar.

Allerdings sind bei der Anwendung der Einnahme-Überschuss-Rechnung einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere erfolgt die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, das heißt, sie werden in dem Zeitpunkt erfasst, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Trotz seiner Einfachheit erfordert das Verfahren somit eine sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Es ist daher wichtig, dass Selbständige und Kleinunternehmer, die diese Methode anwenden, sich gut über die spezifischen Anforderungen informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Siehe auch

Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

23.01.2017 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Kassenführung deutlich verschärft, die neuen Regelungen treten ab 01.01.2017 in Kraft. Da Sie ein bargeldintensives Gewerbe betreiben, sind Sie von den neuen Regelungen direkt betroffen.

Kein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart wegen Irrtums über steuerliche Folgen

06.12.2016 Wer sich nach einem Wechsel für eine Gewinnermittlungsart entschieden hat, muss dabei bleiben, auch wenn er sich über deren steuerliche Folgen geirrt hat. Ausgeübt wird das Gewinnermittlungswahlrecht durch die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann daraus geschlossen werden, dass er sie durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gibt.